
Neue steuerliche Regelungen zu Mitarbeiterflügen bei Luftfahrtunternehmen
Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. November 2025 hat die Finanzverwaltung die Bewertung von Arbeitslohn bei unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen durch Luftfahrtunternehmen neu geregelt. Grundlage bilden die §§ 8 und 19 EStG.
Wesentliche Inhalte der Erlasse:
- Bewertung von Mitarbeiterflügen
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Beschäftigten kostenlose oder vergünstigte Flüge, die auch externen Fluggästen angeboten werden, kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch, wenn es Beschränkungen im Reservierungsstatus gibt – vorausgesetzt, solche Flüge werden externen Passagieren nicht angeboten. - Fälle, in denen § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar ist
Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
a) die Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird oder
b) das Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt.
In diesen Fällen erfolgt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG, basierend auf dem üblichen Endpreis am Abgabeort, abzüglich üblicher Preisnachlässe. - Bewertung mit Durchschnittswerten
Für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können künftig Durchschnittswerte für 2026 und 2027 verwendet werden, die in den Erlassen im Detail aufgeführt sind. - Anwendung auf nicht flugbezogene Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber, die selbst kein Luftfahrtunternehmen sind, dürfen diese Durchschnittswerte ansetzen, wenn
a) der Flug vom Luftfahrtunternehmen stammt und
b) der Flug den im Erlass genannten Reservierungsbeschränkungen unterliegt. - Abzugsregelungen
Von den ermittelten Werten sind die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte abzuziehen. Bei der Bewertung nach den Durchschnittswerten bleiben jedoch Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) unberücksichtigt. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG wird nicht abgezogen. - Definition „Luftfahrtunternehmen“
Als Luftfahrtunternehmen gelten alle Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 oder entsprechenden internationalen Vorschriften verfügen.
Quelle:
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 5.11.2025 – S 2334 – 9 – 2024 – 24018

