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Digital-Gesetz fordert BSI C5-Zertifizierung für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen

By HKKG

Das neue Digital-Gesetz (DigiG) fordert von Cloud-Dienstleistern im Gesundheitswesen eine regelmäßige BSI C5-Zertifizierung, um höchste IT-Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Mit dem kürzlich verabschiedeten Digital-Gesetz (DigiG) setzt die Bundesregierung einen entscheidenden Schritt zur Digitalisierung des Gesundheitswesens. Ziel ist es, den Austausch zwischen Patient:innen und Ärzt:innen durch digitale Lösungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept zu erleichtern. Ein zentrales Element des DigiG ist die Verpflichtung für Cloud-Dienstleister, die im Gesundheitssektor tätig sind, eine regelmäßige Prüfung gemäß dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue (C5) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) durchzuführen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Cloud-Services den hohen Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit gerecht werden. Unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt Sie dabei, die notwendigen Prüfungen nach BSI C5 erfolgreich zu absolvieren und somit die Konformität mit den neuen gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Profitieren Sie von unserer Expertise, um Ihre Cloud-Dienstleistungen zukunftssicher und vertrauenswürdig zu gestalten.

 

Gewerbesteuer: Finanzverwaltung hebt Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung auf

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Aufhebung des Nichtanwendungserlasses: Neue Regeln bei der Abfärbung gewerblicher Einkünfte

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. November 2025 (Ministerium der Finanzen NRW, G 1401-2-2023-10843 – VB4) ihren bisherigen Nichtanwendungserlass zur BFH-Entscheidung vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649) aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2019 entschieden, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG auch ohne eine Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist. Außerdem sei § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG so auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb gilt.

Bislang hatte die Finanzverwaltung diese Grundsätze nur auf den entschiedenen Einzelfall angewendet (Erlass vom 1. Oktober 2020, BStBl. I 2020, 1032). Davon ist sie nun abgerückt: Die Erlasse von 2020 wurden aufgehoben, und die im BFH-Urteil festgelegten Grundsätze gelten ab sofort allgemein in allen offenen Fällen.

Fazit:
Die Finanzverwaltung folgt nun vollständig der Rechtsprechung des BFH. Damit entfällt die bisherige Einschränkung zur Anwendung der Entscheidung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften.

Quelle: BMF online

Neue steuerliche Regelungen zu Mitarbeiterflügen bei Luftfahrtunternehmen

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Neue steuerliche Regelungen zu Mitarbeiterflügen bei Luftfahrtunternehmen

Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. November 2025 hat die Finanzverwaltung die Bewertung von Arbeitslohn bei unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen durch Luftfahrtunternehmen neu geregelt. Grundlage bilden die §§ 8 und 19 EStG.

Wesentliche Inhalte der Erlasse:

  1. Bewertung von Mitarbeiterflügen
    Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Beschäftigten kostenlose oder vergünstigte Flüge, die auch externen Fluggästen angeboten werden, kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch, wenn es Beschränkungen im Reservierungsstatus gibt – vorausgesetzt, solche Flüge werden externen Passagieren nicht angeboten.
  2. Fälle, in denen § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar ist
    Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
    a) die Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird oder
    b) das Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt.
    In diesen Fällen erfolgt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG, basierend auf dem üblichen Endpreis am Abgabeort, abzüglich üblicher Preisnachlässe.
  3. Bewertung mit Durchschnittswerten
    Für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können künftig Durchschnittswerte für 2026 und 2027 verwendet werden, die in den Erlassen im Detail aufgeführt sind.
  4. Anwendung auf nicht flugbezogene Arbeitgeber
    Auch Arbeitgeber, die selbst kein Luftfahrtunternehmen sind, dürfen diese Durchschnittswerte ansetzen, wenn
    a) der Flug vom Luftfahrtunternehmen stammt und
    b) der Flug den im Erlass genannten Reservierungsbeschränkungen unterliegt.
  5. Abzugsregelungen
    Von den ermittelten Werten sind die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte abzuziehen. Bei der Bewertung nach den Durchschnittswerten bleiben jedoch Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) unberücksichtigt. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG wird nicht abgezogen.
  6. Definition „Luftfahrtunternehmen“
    Als Luftfahrtunternehmen gelten alle Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 oder entsprechenden internationalen Vorschriften verfügen.

Quelle:
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 5.11.2025 – S 2334 – 9 – 2024 – 24018

Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie

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Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie

BFH-Beschluss vom 25. Juni 2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21)

Rechtsgrundlagen:
EGRL 112/2006 Art. 30a Nr. 2, Art. 30b Abs. 1, Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1;
UStG § 3 Abs. 13, § 3 Abs. 14 S. 1 und 2, § 3a Abs. 2 S. 1, § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4;
AEUV Art. 267; FGO § 118 Abs. 2; EURL 2016/1065; UStAusfVerm/StRÄndG Art. 9 Nr. 2 Buchst. b


Kurzüberblick

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Einstufung eines Gutscheins als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt seiner Ausstellung zu beurteilen ist (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern übertragen werden kann.

Neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren bleibt grundsätzlich unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2019 – XI R 35/17, und vom 18.11.2021 – V R 38/19).


Der Streitfall

Eine Steuerpflichtige vertrieb über ihren Online-Shop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten im X-Netzwerk, einem elektronischen Portal für digitale Inhalte. Die Gutscheine wurden an Endverbraucher mit deutschem Nutzerkonto (Länderkennung DE) verkauft. Die Codes selbst hatte die Steuerpflichtige zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben.

X ging bei der Ausgabe der Codes davon aus, dass es sich um Einzweck-Gutscheine handelt. Die Steuerpflichtige hingegen erfasste die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen, da sie der Meinung war, dass aufgrund des grenzüberschreitenden Vertriebs Mehrzweck-Gutscheine vorlägen.

Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Im Jahr 2022 legte der BFH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor (Beschluss vom 3.11.2022 – XI R 21/21).


Das EuGH-Urteil (C-68/23 vom 18.4.2024)

Der EuGH stellte klar, dass es für die Einstufung als Einzweck-Gutschein allein darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ort der Leistung an den Endverbraucher feststeht.
Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler weiterverkauft wird, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass einzelne Endverbraucher Gutscheine möglicherweise entgegen den Nutzungsbedingungen von X in anderen Ländern einlösen könnten.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat diese Vorgaben des EuGH in seinem Beschluss vom 25. Juni 2025 umgesetzt.
Da laut Feststellungen des Finanzgerichts nur in Deutschland ansässige Endverbraucher die Gutscheine einlösen konnten, stand der Ort der Leistung in Deutschland fest.
Da über die Gutscheine ausschließlich digitale Inhalte zum Regelsteuersatz abgerufen werden konnten, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine.
Deren Übertragung unterliegt somit der Umsatzsteuer.

Die von X ursprünglich vorgenommene Einstufung als Einzweck-Gutscheine war daher zutreffend. Entscheidend ist, dass die Besteuerung von Gutscheinen unabhängig vom Vertriebsweg erfolgt – egal, ob der Erwerb direkt beim ausgebenden Unternehmer oder über Zwischenhändler stattfindet.


Hinweis zur Übergangsregelung

Die Entscheidung betrifft Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgegeben wurden.
Für Gutscheine, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, hatte der BFH bereits mit Beschluss vom 29.11.2022 (XI R 11/21, BStBl. II 2023, 424) entschieden, dass bei deren Übertragung eine Steuerentstehung eintrat.
Diese Codes wurden damals wie Waren gehandelt, und zusätzlich griff die Anzahlungsbesteuerung.

Fazit:
Trotz der Neuregelungen unterscheiden sich die praktischen Ergebnisse nach alter und neuer Rechtslage kaum. Die aktuelle Entscheidung schafft nun endgültige Klarheit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck-Gutscheinen im grenzüberschreitenden Onlinehandel.

Daten sind das neue Gold – geprüfte Datenschutzsysteme sind die neuen Tresore

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„Daten sind das neue Gold“, dieses Zitat unseres digitalen Zeitalters ist weit verbreitet.

Wir finden, dann sind Daten auch genauso schützenswert wie Gold.
Der Gesetzgeber sieht dies genauso: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie die Datenschutzgrundsätze der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.

Die Sanktionen bei Nicht-Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen können teuer werden: Die DSGVO sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20.000.000 € oder – im Fall eines Unternehmens – von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Um diesen Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu erbringen, ist die Einrichtung eines Datenschutz-Managementsystems (DSMS) erforderlich.

Ein geprüftes Datenschutz-Managementsystems (DSMS)
• bringt Ihnen Sicherheit,
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• eventueller Handlungsbedarf wird aufgedeckt.

Wirtschaftsprüfer sind öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige.
Sie haben eines der anspruchsvollsten staatlichen Examen absolviert – in der Regel in Kombination mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium.

Darüber hinaus verfügen Sie neben umfassenden Fachkenntnissen im Prüfungswesen auch über umfassende Fachkenntnisse in den Bereichen Jura, BWL, VWL und Steuerrecht. Systemprüfungen gehören seit jeher zum Tagesgeschäft von Wirtschaftsprüfern.

Folgerichtig hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) einen offiziellen und anspruchsvollen Standard geschaffen, nach dem Wirtschaftsprüfer Datenschutz-Managementsysteme prüfen.

Die Prüfung Ihres Datenschutz-Managementsystems (DSMS) durch einen Wirtschaftsprüfer nach dem Standard des IDW garantiert Ihnen daher beste Qualität und Sicherheit. Bei einem positiven Prüfungsergebnis erhalten Sie eine gesiegelte Bescheinigung, dass Ihr DSMS DSGVO-konform geprüft ist.*

Gerne erstellen wir Ihnen hierzu ein persönliches Angebot.

Digitalisierung Ihres Rechnungswesens

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– bei sich vor Ort arbeiten,
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– Daten und Belege an HKKG übermitteln und
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– Einfaches Verwalten, Finden und Lesen von Ihren eigenen Belegen bequem vom PC aus
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– Revisionssicheres Kassenbuch inklusive
– Automatisierte Überweisungsvorschläge für die Lohn- und Gehaltsabrechnung
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