Künftig wird es nur noch zwei Unternehmen werden: die Unternehmen, die auf den „digitalen Zug“ aufgesprungen sind und die anderen Unternehmen, die von diesem Zug überrollt werden. Gehören Sie zu der ersten Gruppe und digitalisieren Sie Ihre kaufmännischen Geschäftsprozesse. Hierzu bieten wir Ihnen Gruppen- und Einzelseminare, eine umfassende Beratung und Einführung sowie eine sehr gute Software.
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Sehr geehrte Mandantschaft,
wir freuen uns, Sie herzlich zu unserer nächsten Mandantenveranstaltung 2024 in unsere Kanzlei HKKG in Köln einzuladen.
Vorgestellt wird in dieser Veranstaltung das Just Fit Konzept zur betrieblichen Gesundheitsförderung, anerkannt nach § 3 Nr. 34 EStG.
Just Fit ist der einzige Fitnessanbieter im Großraum Köln, der nach § 3 Nr. 34 EStG zertifiziert ist. Konkret bedeutet dies, dass Sie zusätzlich zu den bereits allgemein bekannten steuerfreien 50 EUR mtl. Sachbezug den Just-Fit-Beitrag „on top“ steuer- und sozialversicherungsfrei für Ihre Mitarbeitenden übernehmen können.
Gerade in der heutigen Zeit, in der Gesundheit und Fitness auch am Arbeitsplatz immer weiter in den Fokus der Gesellschaft rücken, freuen wir uns sehr, Ihnen zu dem Thema einen Vortrag anbieten zu können. Da auch der Fachkräftemangel branchenübergreifend ist, könnte dieser Benefit den Ausschlag bei der Gewinnung neuer Mitarbeitender geben.
Unser Referent ist Herr Ralf Tiffe, seit vielen Jahren Verantwortlicher für die betriebliche Gesundheitsförderung bei der kölschen Fitnessstudiokette Just Fit.
Just Fit bietet eine steuerlich anerkannte Gesundheitsförderung mit individueller Betreuung für Ihr Unternehmen und natürlich auch für Sie als Privatperson.
Die Veranstaltung findet statt in unserer Kanzlei am 05.03.2024 ab 18:30, Vortragsbeginn um 19:00 Uhr.
Vor und nach der Veranstaltung gibt es Gelegenheit, bei Kölsch, Sekt und Appetithäppchen mit unserem Referenten oder anderen Teilnehmern ins Gespräch zu kommen.
Aufgrund des begrenzten Platzangebots bitten wir freundlich um eine rechtzeitige Anmeldung unter Angabe der Personenzahl an diese Mailadresse: Jonas.Goebel@hkkg-koeln.de oder mit Klick auf den Antwort-Button.
Für Mandanten (und ggf. deren Mitarbeitende) ist die Teilnahme kostenfrei. Sie können gerne auch Geschäftsfreunde zu der Veranstaltung mitbringen. Hier erbitten wir einen Kostenbeitrag von 11 EUR je Teilnehmer.
Wir wünschen Ihnen bis dahin einen schönen und erfolgreichen Start in das Jahr 2024,
Ihr HKKG-Team
HKKG
Hein Kühnast Kühnast Glasmacher
Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer
In den letzten Jahren haben bereits zahlreiche Mandanten Ihre Finanz- und Lohnbuchhaltung mit unserer Hilfe digitalisiert. Die DATEV bietet hierzu mit dem Tool „DATEV Unternehmen online“ den geeigneten technischen Rahmen. Die digitale Verwaltung Ihres Rechnungswesens bietet Ihnen folgende Vorteile:
– eine Softwarelösung, mit der Sie in einem Programm
– bei sich vor Ort arbeiten,
– Bankgeschäfte abwickeln,
– Daten und Belege an HKKG übermitteln und
– Daten und Belege an HKKG empfangen können
– Ihre digitalen Belege werden in einem der sichersten und größten Rechenzentren in Deutschland aufbewahrt
– Einfaches Verwalten, Finden und Lesen von Ihren eigenen Belegen bequem vom PC aus
– Automatisierte vollständig ausgefüllte Überweisungsvorschläge durch OCR-Texterkennung
– Revisionssicheres Kassenbuch inklusive
– Automatisierte Überweisungsvorschläge für die Lohn- und Gehaltsabrechnung
– Übergabe Pendelordner entfällt
– Empfang und Archivierung von Auswertungen wie BWAs und Summen- und Saldenlisten
– Zahlreiche Auswertungsmöglichkeiten aus unserer Buchführung, z. B. Kunden- und Lieferantenkonten, Aufwands- und Umsatzkonten stehen Ihnen direkt und rund um die Uhr zur Verfügung
– Direkter weltweiter Zugriff auf alle Ihre rechnungslegungsrelevanten Daten – von den Ein- und Ausgangsrechnungen selber bis zu Umsatzlisten, Überweisungen und zu den Auswertungen unserer Kanzlei sowie
– Die Möglichkeit, weltweit Bankgeschäfte bequem vom Laptop aus zu erledigen
– Und vieles mehr
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, mit dem auch Teile des neuen Entlastungspakets im Steuerrecht umgesetzt werden.
Nachdem das Bundesfinanzministerium im August den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 vorgelegt hat, kam schon im September der überarbeitete Regierungsentwurf. Darin hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen aus ihrem dritten Entlastungspaket und weitere Ergänzungen eingearbeitet. Das Gesetz ist wie jedes Jahressteuergesetz ein Omnibusgesetz mit entsprechend großem Umfang: 178 Seiten umfasst der Regierungsentwurf – 36 Seiten mehr als der erste Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat sollen den Entwurf nun beraten und bis Mitte Dezember verabschieden. Auf die deutschen Steuerzahler kommen dann zahlreiche Änderungen im Steuerrecht zu. Darunter sind Anpassungen an EU-Recht sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Neben vielen solcher Detailänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen gibt es auch eine ganze Reihe substanzieller Änderungen. Mehr als die Hälfte der veranschlagten Steuermindereinnahmen durch das Gesetz entfällt auf nur eine Änderung, nämlich die Vorziehung der vollen steuerlichen Abziehbarkeit von Rentenbeiträgen. Hier sind alle wichtigen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 im Überblick: Home Office-Pauschale: Die Home Office-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag, die bisher bis Ende 2022 befristet ist, bleibt dauerhaft bestehen. Außerdem wird der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben, was einer beruflichen Tätigkeit im Home Office an 200 Tagen im Jahr entspricht.
Wer mehrere Tätigkeiten im Home Office ausübt, muss sowohl die Tagespauschale als auch den Höchstbetrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufteilen. Ein mehrfacher Ansatz der Pauschale ist also nicht zulässig. Dafür ist der Abzug der Home Office-Pauschale unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Häusliches Arbeitszimmer: Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, muss sich ab 2023 ebenfalls auf Änderungen einstellen. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro in eine Jahrespauschale umgewandelt, die unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Kosten steuerlich abziehbar ist. Die Jahrespauschale ist raumbezogen, muss also aufgeteilt werden, wenn das Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten desselben Steuerzahlers oder von mehreren Personen im selben Haushalt genutzt wird. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, können wie bisher die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Steuerzahler kann hier zwischen der Jahrespauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten wählen. Allerdings sind die Kosten des Arbeitszimmers in solchen “Mittelpunktsfällen” nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn außerdem für die darin ausgeübten Tätigkeiten dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Andernfalls bleibt nur der Ansatz der Home Office-Pauschale für die Tage, in denen die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Gebäudeabschreibung: Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. Im Gegenzug wird die Ausnahmeregelung aufgehoben, nach der bisher in begründeten Ausnahmefällen der Abschreibungszeitraum nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gab es hier nämlich immer mehr Anträge auf eine verkürzte Abschreibungsdauer. Die generelle Verkürzung soll daher Bürokratieaufwand reduzieren. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings weiterhin für Gebäude, für die bereits vor 2023 die Abschreibung aufgrund einer kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen wurde. Pech haben also alle Immobilieneigentümer, die im kommenden Jahr eine Bestandsimmobilie erwerben oder deren Gebäude nach dem Jahreswechsel, aber vor dem 30.
Juni 2023 fertiggestellt wird. Photovoltaikanlagen I: Ab 2023 werden verschiedene steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. Dazu wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien und anderen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt.
Insgesamt sind pro Steuerzahler oder Mitunternehmeranteil höchstens 100 kWp von der Steuerbefreiung umfasst. Die Steuerbefreiung ist dabei unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können künftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kWp je Einheit (max.
100 kWp) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Photovoltaikanlagen II: Für die Lieferung und Installation sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Damit entfällt der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Die Kleinunternehmerregelung ist für die Betreiber einer Photovoltaikanlage somit künftig in der Regel nicht mehr mit finanziellen Nachteilen verbunden. Da auch die Installation einem Nullsteuersatz unterliegt, müssen Anbieter künftig auch nicht zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen abgrenzen. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaikanlagen ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder von Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Zur Vereinfachung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der Lieferant beim Käufer über die Nutzungsart des Gebäudes informieren muss, um den korrekten Steuersatz anzuwenden, während ihm die Leistung der gelieferten Anlage in der Regel bekannt sein dürfte. Bewertungsrecht: Im Bewertungsgesetz werden durch das Jahressteuergesetz 2022 zahlreiche Änderungen vorgenommen und insbesondere die Regelungen zur Verkehrswertermittlung an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angepasst. Mit den ab 2023 anzuwendenden Änderungen werden das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.
Damit soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Durch die Änderungen können sich im Einzelfall empfindlich höhere Bewertungsansätze für Immobilien ergeben. Wer eine vorweggenommene Erbfolge noch zu den alten Werten realisieren will, muss dies daher bis zum Jahreswechsel vollzogen haben. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Altersversorgung: Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab 2023 hat zur Folge, dass sich die abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 % erhöhen. Kurzfristige Beschäftigung: Nicht zuletzt wegen der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird ab 2023 die Arbeitslohngrenze für die Pauschalversteuerungsoption bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen ab 2023 von 801 auf 1.000 Euro für Alleinstehende und bei Zusammenveranlagung von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht. Um die Anhebung des Pauschbetrags möglichst einfach zu halten, werden bereits erteilte Freistellungsauträge automatisch um knapp 25 % erhöht. Ausbildungsfreibetrag: Der Freibetrag für den Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben. Grundrentenzuschlag: Der Grundrentenzuschlag soll die Lebensleistung von Menschen anerkennen, die mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Dieser Zuschlag soll rückwirkend ab 2021 steuerfrei gestellt werden.
Spitzensteuersatz 2007: Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben. Damit gilt für die wenigen noch offenen Veranlagungsfälle aus dem Jahr 2007 auch für Gewinneinkünfte ab einem Einkommen von 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung) die “Reichensteuer” von 45 %.Öffentliche Leistungen: In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen über die steuerliche Identifikationsnummer aufzubauen.
Dadurch soll eine bürokratiearme und betrugssichere Möglichkeit entstehen, öffentliche Leistungen wie das Klimageld direkt an die Bürger auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeten Bürger in der IdNr-Datenbank geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.
Das Marktforschungsunternehmen Schad (SWI Finance) hat in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt die Qualität von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern untersucht. Bei der Befragung beteiligten sich insgesamt 4.303 Steuerberater und 847 Wirtschaftsprüfer.
HKKG Hein Kühnast Kühnast Glasmacher hat hierbei besonders gut abgeschnitten und schaffte es auf die Bestenliste. Hierbei wurden wir sowohl in der Stadt Köln als auch im Sachgebiet „Bewertung“ mit dem Handelsblatt-Qualitätssiegel „Beste Wirtschaftsprüfer 2022“ ausgezeichnet.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 07.07.2021 einen aktualisierten Mindeststandard für die Nutzung externer Cloud-Dienste in Version 2.0 veröffentlicht. Der Mindeststandard behandelt die Themen Informationssicherheit, Transparenz von Cloud-Dienstleistungen sowie geeignete Prüfungen dazu.
In der gleichen Veröffentlichung wurde außerdem ein weiterer Mindeststandard zur Mitnutzung externer Cloud-Dienste publiziert, der sich mit dem Sonderfall beschäftigt, dass Cloud-Dienste ohne Vertragsverhältnis mit einem Dienstanbieter genutzt werden. Das tritt insbesondere dann ein, wenn institutionsübergreifend zusammen gearbeitet wird.
Die Änderungen wurden vor allem mit Rücksicht auf den aktuellen Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2020 und das aktuelle IT-Grundschutz Kompendium vom 01. Februar 2021 vorgenommen.
Informationen zu unserem C5-Prüfungsangebot finden Sie hier.
„Daten sind das neue Gold“, dieses Zitat unseres digitalen Zeitalters ist weit verbreitet.
Wir finden, dann sind Daten auch genauso schützenswert wie Gold.
Der Gesetzgeber sieht dies genauso: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie die Datenschutzgrundsätze der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Die Sanktionen bei Nicht-Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen können teuer werden: Die DSGVO sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20.000.000 € oder – im Fall eines Unternehmens – von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Um diesen Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu erbringen, ist die Einrichtung eines Datenschutz-Managementsystems (DSMS) erforderlich.
Ein geprüftes Datenschutz-Managementsystems (DSMS)
• bringt Ihnen Sicherheit,
• Ansehen und Vertrauen in der Geschäftswelt,
• Wettbewerbsvorteile,
• eventueller Handlungsbedarf wird aufgedeckt.
Wirtschaftsprüfer sind öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige.
Sie haben eines der anspruchsvollsten staatlichen Examen absolviert – in der Regel in Kombination mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium.
Darüber hinaus verfügen Sie neben umfassenden Fachkenntnissen im Prüfungswesen auch über umfassende Fachkenntnisse in den Bereichen Jura, BWL, VWL und Steuerrecht. Systemprüfungen gehören seit jeher zum Tagesgeschäft von Wirtschaftsprüfern.
Folgerichtig hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) einen offiziellen und anspruchsvollen Standard geschaffen, nach dem Wirtschaftsprüfer Datenschutz-Managementsysteme prüfen.
Die Prüfung Ihres Datenschutz-Managementsystems (DSMS) durch einen Wirtschaftsprüfer nach dem Standard des IDW garantiert Ihnen daher beste Qualität und Sicherheit. Bei einem positiven Prüfungsergebnis erhalten Sie eine gesiegelte Bescheinigung, dass Ihr DSMS DSGVO-konform geprüft ist.*
Gerne erstellen wir Ihnen hierzu ein persönliches Angebot.
Ihre persönlichen Ansprechpartner:
Andreas Glasmacher,
Wirtschaftsprüfer, Dipl.-Kfm. (FH), geschäftsführender Partner
Fon +49 221 337 227 0 / Mail: andreas.glasmacher@hkkg-koeln.de
Julian Mertens,
B.Sc., zert. Datenschutzfachkraft, Leiter Datenschutzprüfungen
Fon +49 221 337 227 0 / Mail: julian.mertens@hkkg-koeln.de
* Es handelt sich nicht um eine Prüfung i. S. d. Art. 42 DSGVO; derartige Prüfungen können derzeit generell gar nicht angeboten werden.
Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung zieht erste finanzielle Konsequenzen nach sich. Die ersten großen Unternehmen müssen große Geldstrafen zahlen. Unsere Empfehlung: Handeln Sie, bevor die Geldstrafen auch im Mittelstand ankommen. HKKG kann Ihnen helfen, Ihre Datenschutzsysteme einzurichten und Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten stellen.
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