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Aufhebung des Nichtanwendungserlasses: Neue Regeln bei der Abfärbung gewerblicher Einkünfte

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. November 2025 (Ministerium der Finanzen NRW, G 1401-2-2023-10843 – VB4) ihren bisherigen Nichtanwendungserlass zur BFH-Entscheidung vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649) aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2019 entschieden, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG auch ohne eine Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist. Außerdem sei § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG so auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb gilt.

Bislang hatte die Finanzverwaltung diese Grundsätze nur auf den entschiedenen Einzelfall angewendet (Erlass vom 1. Oktober 2020, BStBl. I 2020, 1032). Davon ist sie nun abgerückt: Die Erlasse von 2020 wurden aufgehoben, und die im BFH-Urteil festgelegten Grundsätze gelten ab sofort allgemein in allen offenen Fällen.

Fazit:
Die Finanzverwaltung folgt nun vollständig der Rechtsprechung des BFH. Damit entfällt die bisherige Einschränkung zur Anwendung der Entscheidung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften.

Quelle: BMF online